Förderausschuss
Der Förderausschuss ist wichtiges Kontrollorgan des Fördervereins. Seine Zusammensetzung sowie seine Aufgaben ergeben sich aus der Satzung des Fördervereins (§ 11, §12).
Der Förderausschuss besteht aus bis zu neun Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Darunter sind erfahrene Mediziner, Mitarbeiter des Pflege-/Klinikpersonals und betroffene Eltern von denen einer, eine in wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Angelegenheiten erfahrene Person ist. Die Mitglieder werden für vier Jahre in ihr Amt gewählt.
Der Förderausschuss wird mindestens einmal pro Quartal einberufen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Förderausschusses, aber kein Stimmrecht. Beschlüsse des Förderausschusses können nach vorheriger Ankündigung auch schriftlich gefasst werden.
Wird über die Angelegenheiten eines Mitglieds des Förderausschusses oder des Vorstandes oder dessen Verwandter beraten, so darf die betreffende Person an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören.
Aufgaben des Förderausschusses
(1) Der Förderausschuss wacht über die Geschäftsführung des Vereinsvorstandes, die Einhaltung der Gesetze und der Satzung, insbesondere über
- die Wahrung der Unabhängigkeit des Vereins,
- die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, der Wirtschaftsführung
und der Rechnungslegung, - die Erstellung des Wirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr.
- die Erstellung der Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes
und des Förderausschusses. - die Entscheidung über die Vornahme zustimmungsbedürftiger Rechtsgeschäfte
im Sinne des § 8 der Satzung, - die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(2) Der Förderausschuss hat das Recht, sich jederzeit über die Erfüllung des Vereinszwecks und die Verwendung des Vereinsvermögens zu informieren. Hierzu kann er die Vorlage der Bücher und aller übrigen Geschäftsunterlagen des Vereins verlangen.
(3) Dem Förderausschuss obliegt die Entscheidung über die Vergabe von Vereinsmitteln, soweit sie im Einzelfall über den in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag hinausgehen.










